§ 304 Wirksamwerden des Formwechsels
Stand: 10.06.2019
Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wirksam. Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt.
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Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 304 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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